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OG 1995 017

Obergericht, Justizkommission — OG 1995 017

Zug OG ·Justizkommission · 1995-05-12 · Deutsch ZG

§ 80 StPO; § 14 StPO. – Die Übermittlung der Akten an das Polizeirichteramt zur Beurteilung mit Strafbefehl kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 § 80 Ziff. 1 bis 10 StPO zählt die Fälle, in denen die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist, einzeln auf. Diese Aufzählung ist abgesehen von der Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG – ab- schliessend (GVP 1987/88, S. 156). Die vorliegende Beschwerde richtet sich im Hauptantrag gegen die Anordnung des Verhöramtes, die Akten dem Poli- zeirichteramt zur Beurteilung mit Strafbefehl zu übermitteln. Das Verhör- amt stützt sich für diese Verfügung auf § 14 StPO. Dabei handelt es sich aber weder um eine Untersuchungshandlung i.S. von § 80 Ziff. 1 StPO noch um einen Überweisungsbeschluss i.S. von § 34 StPO, gegen welchen gemäss § 80 Ziff. 7 und § 36 StPO die Beschwerde zulässig wäre. Die Strafprozessord- nung sieht mithin gegen die blosse Übermittlung der Akten an das Polizei- richteramt zur Beurteilung der Sache im Strafbefehlsverfahren keine Be- schwerde vor. Das ist denn auch folgerichtig: Erachtet der Polizeirichter den Sachverhalt aufgrund der ihm übermittelten Akten nicht als hinreichend ge- klärt oder gelangt er zum Schluss, dass ein Verfahrenshindernis vorliege, kann er die Sache ohne weiteres an das Verhöramt zurückweisen, damit die- ses die Untersuchung entsprechend ergänze oder das Verfahren einstelle. Er- lässt der Polizeirichter hingegen einen Strafbefehl und wird gegen diesen Einsprache erhoben, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt. Der Un- 104

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

es am erforderlichen Strafantrag oder erfolgte die Antragstellung verspätet, ist das Verfahren mangels Prozessvoraussetzung einzustellen. Steht die feh- lende Prozessvoraussetzung von Beginn weg in liquider Weise fest, kann das Verhöramt gestützt auf § 7 StPO eine Nichtanhandnahme verfügen. Das Ver- höramt nahm die Strafklage an die Hand und eröffnete eine Strafuntersu- chung. In der Verfügung vom 16. Juli 1993 nahm das Verhöramt Bezug auf den Antrag der Verteidigung vom 11. September 1992, die Untersuchung sei einstweilen auf die Frage zu beschränken, ob ein gültiger und rechtzeitiger Strafantrag vorliege. Weiter geht aus der Überweisung hervor, es lägen kon- krete Anhaltspunkte dafür vor, dass der in Frage stehende Strafantrag ver- spätet erfolgt sei. Angesichts dieser ernsthaften Zweifel an der Rechtzeitig- keit des Strafantrages sei daher von weiteren, der materiellen Klärung des in Frage stehenden Betrugsvorwurfs dienenden Untersuchungshandlungen ab- zusehen und das Verfahren habe sich darauf zu beschränken, ob ein recht- zeitiger Strafantrag vorliege. Für den Verhörrichter stand damit einerseits nicht zweifelsfrei fest, dass der Strafantrag verspätet gestellt worden war, so dass er sich veranlasst sah, die Beurteilung dem erkennenden Richter zu überlassen. Andererseits wollte der Verhörrichter zunächst diese Frage ge- klärt haben, bevor er den Betrugsvorwurf untersuchte. Mit Zustellung der Verfügung vom 16. Juli 1993 erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis von dieser Überweisung zwecks vorfrageweiser Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Strafantrages. Wenn sie sich damit nicht einverstanden erklären wollte, hätte sie gestützt auf § 80 Ziff. 7 StPO Beschwerde erheben können. Dies hat sie offensichtlich nicht getan, womit sie sich ausdrücklich mit der Überwei- sung einverstanden erklärt hat, so dass offen bleiben kann, ob das Vorgehen des Verhörrichters überhaupt zulässig war. Damit nahm sie aber auch gleich- zeitig in Kauf, gegen eine allfällige Einstellung im Hauptverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde nicht mehr zur Verfügung zu haben. Dabei nützt es der Beschwerdeführerin nachträglich auch nichts, dass die Justiz- kommission den Begriff der Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO weitherzig auslegt (GVP 1991/92, S. 233); in diesem Entscheid ging es um eine einstweilige Einstellung durch das Verhöramt. Dass die Beschwerde gegen Einstellungsbeschlüsse des Gerichts nicht zur Verfügung steht, beschränkt sich nicht nur auf den vorliegenden Fall und trifft nicht nur die Antragstellerin; die Beschwerdelegitimation hängt näm- lich nicht vom Grund der Einstellung ab. Gestützt auf § 55 Abs. 2 StPO urteilt das Gericht nach freiem Ermessen in Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse und aufgrund des Gesetzes, ohne an die Anträge des Staatsanwaltes gebunden zu sein. Gelangt das Gericht aufgrund der Beweis- ergebnisse zum Schluss, dass es entweder an einer positiven Prozessvoraus- setzung (Strafantrag, Zuständigkeit usw.) fehlt oder eine negative Prozess- voraussetzung, d.h. ein Prozesshindernis (z.B. Eintritt der Verjährung), gegeben ist, so hat es das Verfahren ohne materielle Beurteilung einzustel- len. Zu einer Einstellung im Hauptverfahren könnte es aufgrund der freien 103

richterlichen Beweiswürdigung selbst dann kommen, wenn das Verhöramt die Prozessvoraussetzungen als erfüllt beurteilen und die Staatsanwaltschaft Anklage erheben würde. In solchen Fällen besteht kein Anlass, auch nicht zugunsten eines Antragstellers, die Beschwerdemöglichkeit vorzusehen, nur weil ihm im Falle einer Einstellung durch das Verhöramt dieses Rechtsmittel eingeräumt worden wäre. Im übrigen ist die Beschwerdeführerin auch nicht schlechter gestellt als im Falle einer Einstellung durch das Verhöramt. Denn entweder hätte die Justizkommission aufgrund der Liquidität des Untersu- chungsergebnisses die Einstellung bestätigt oder im Zweifelsfalle die Über- weisung veranlasst. Letzteres hätte zur alleinigen Beurteilung durch das Strafgericht geführt, dessen allfälliger Einstellungsbeschluss wiederum nicht mittels Beschwerde hätte angefochten werden können. Die fehlende Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich damit ein- deutig aus den Gesetzesbestimmungen. Eine Lücke, die allenfalls durch den Richter zu füllen wäre, liegt offensichtlich nicht vor. Für einen Analogie- schluss besteht kein Raum. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetre- ten werden. (Justizkommission, 18. Mai 1995, i.S. D./M. und Staatsanwaltschaft) § 80 StPO; § 14 StPO. – Die Übermittlung der Akten an das Polizeirichteramt zur Beurteilung mit Strafbefehl kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Aus den Erwägungen:

1. § 80 Ziff. 1 bis 10 StPO zählt die Fälle, in denen die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist, einzeln auf. Diese Aufzählung ist abgesehen von der Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG – ab- schliessend (GVP 1987/88, S. 156). Die vorliegende Beschwerde richtet sich im Hauptantrag gegen die Anordnung des Verhöramtes, die Akten dem Poli- zeirichteramt zur Beurteilung mit Strafbefehl zu übermitteln. Das Verhör- amt stützt sich für diese Verfügung auf § 14 StPO. Dabei handelt es sich aber weder um eine Untersuchungshandlung i.S. von § 80 Ziff. 1 StPO noch um einen Überweisungsbeschluss i.S. von § 34 StPO, gegen welchen gemäss § 80 Ziff. 7 und § 36 StPO die Beschwerde zulässig wäre. Die Strafprozessord- nung sieht mithin gegen die blosse Übermittlung der Akten an das Polizei- richteramt zur Beurteilung der Sache im Strafbefehlsverfahren keine Be- schwerde vor. Das ist denn auch folgerichtig: Erachtet der Polizeirichter den Sachverhalt aufgrund der ihm übermittelten Akten nicht als hinreichend ge- klärt oder gelangt er zum Schluss, dass ein Verfahrenshindernis vorliege, kann er die Sache ohne weiteres an das Verhöramt zurückweisen, damit die- ses die Untersuchung entsprechend ergänze oder das Verfahren einstelle. Er- lässt der Polizeirichter hingegen einen Strafbefehl und wird gegen diesen Einsprache erhoben, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt. Der Un- 104